11Os71/19d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen
Marcus S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Hochverrats nach § 242 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 HR 49/18d des Landesgerichts für Strafsachen Graz (AZ 15 St 93/17f der Staatsanwaltschaft Graz), über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Wolfgang E***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 28. März 2019, AZ 10 Bs 70/19y (ON 409 in den HR Akten), und des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. April 2019 (ON 423 in den HR Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im Ermittlungsverfahren gegen ua Wolfgang E***** wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 28. März 2019, AZ 10 Bs 70/19y, einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. März 2019 (ON 387 in den HR Akten), mit dem die über E***** verhängte und mehrfach fortgesetzte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben worden war, Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft über diesen Beschuldigten aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen (in einem eigenen Schriftsatz) von E***** erhobene, mit 6. Mai datierte, am 9. Mai übersendete und am 13. Mai 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Grundrechtsbeschwerde ist verspätet. Die bekämpfte Entscheidung wurde dem Beschuldigten bereits am 1. April 2019, dem Verteidiger am 10. April 2019 zugestellt, womit die 14 tägige Frist des § 4 Abs 1 erster Satz GRBG versäumt wurde.
Insoweit auch gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. April 2019 (mit dem gegen einen Enthaftungsantrag die Untersuchungshaft neuerlich aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr fortgesetzt wurde – ON 423 in den HR Akten) nach ausdrücklichem Rechtsmittelverzicht des Beschuldigten im Beisein seines Verteidigers Beschwerde erhoben wird, war diese zurückzuweisen, weil Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens allein die im Instanzenzug vorgesehene Entscheidung des Oberlandesgerichts ist (§ 1 GRBG; RIS Justiz RS0061031 [T3], RS0121605 [T3]; Kier in WK 2 GRBG § 1 Rz 46 f).
Weil insgesamt keine zulässige Grundrechtsbeschwerde vorliegt, war ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG nicht geboten ( Kier in WK 2 GRBG § 3 Rz 33; RIS Justiz RS0061469).