JudikaturOGH

11Os52/19k – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz Hummel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herbert K***** wegen bedingter Entlassung, AZ 13 BE 218/18g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über dessen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 19. Februar 2019, AZ 9 Bs 29/19m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mag. Herbert K***** ist gemäß § 21 Abs 2 StGB in der Justizanstalt Graz Karlau im Maßnahmenvollzug untergebracht. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2019, AZ 13 BE 218/18g, wurde die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt und ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 19. Februar 2019 zu AZ 9 Bs 29/19m nicht Folge.

Der Untergebrachte begehrt (fristgerecht) die Erneuerung des Verfahrens und beantragt erneut die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Im Wesentlichen bringt er vor, entweder habe das Oberlandesgericht seine umfangreiche Beschwerde „vollkommen rechtswidrig negiert“ oder das Landesgericht habe sie ebenso rechtswidrig nicht vorgelegt, er sei bei seiner Anhörung nicht verhandlungsfähig gewesen und werde insgesamt zu Unrecht angehalten.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO), weil das Verfahren über die bedingte Entlassung nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt (RIS Justiz RS0120049 [T3]). Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (neuerlich RIS Justiz RS0120049; vgl auch RS0105689).

Der (überdies entgegen § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger unterschriebene) Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Da für unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS Justiz RS0127077), war auch diesem Antrag des Untergebrachten nicht zu folgen.

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