JudikaturOGH

10ObS62/19v – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Lars Gläser, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 26. März 2019, GZ 9 Rs 31/19y 42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die mit der Berufung vom Kläger neu vorgelegten Urkunden zum Nachweis des eingeschränkten medizinischen Leistungskalküls unbeachtlich sind, steht mit der schon vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang, wonach auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen nach dem ASGG ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt (RS0042049 [insb T1]). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daraus nicht abzuleiten.

2. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten (hier konkret: das auch in der Revision gerügte Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen zur Verweisbarkeit des Klägers) schlüssig und nachvollziehbar ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RS0043320 [T12]). Mittels Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sein sollte (RS0043168; RS0043404). Einen solchen Verstoß behauptet der Revisionswerber gar nicht. Im Vordergrund seiner Ausführungen steht vielmehr, dass der Kläger mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (bzw einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht) den Versuch einer Bekämpfung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen unternimmt; andernfalls hätte die gewünschte Berücksichtigung der mit der Berufung vorgelegten Urkunden und des darin gestellten Beweisanbots keinen Sinn (10 ObS 44/11k; 10 ObS 332/02z SSV NF 16/125). Eine Bekämpfung der Tatsachengrundlage, von der die Entscheidungen der Vorinstanzen ausgehen, ist jedoch in dritter Instanz nicht zulässig.

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