JudikaturOGH

3Ob98/19m – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv. Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der zu AZ 30 E 32/14t des Bezirksgerichts Wiener Neustadt anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Georg Schober, Rechtsanwalt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M*****, wider die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Mag. Christian Hirsch, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Herstellung der Grundbuchsordnung, hier wegen Ablehnung des Richters *****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichtete Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. März 2019, GZ 16 R 32/19x 8, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Februar 2019, GZ 13 Nc 3/19w 3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Verpflichtete lehnte den Vorsitzenden eines für das gegen sie geführte Exekutionsverfahren zuständigen Rechtsmittelsenats wegen behaupteter Befangenheit ab. Der Ablehnungssenat des Erstgerichts wies die Ablehnung als unberechtigt zurück. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 24 Abs 2 JN aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen wendet sich das als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der Verpflichteten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der – wie hier – die Zurückweisung einer Ablehnung nach inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS Justiz RS0122963 [T1]; RS0098751; RS0046010; jüngst 3 Ob 209/18m und 3 Ob 31/19h mwN).

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