JudikaturOGH

10ObS48/19k – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 2018, GZ 10 Rs 118/18y 36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Rechtsrüge ist nur dann dem Gesetz entsprechend ausgeführt, wenn dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz unrichtig erscheint (RIS Justiz RS0043603; RS0043605). Unter dem Berufungsgrund der „unrichtigen rechtlichen Beurteilung infolge Verfahrensmangels“ rügte der Kläger in der Berufung, dass sich das Erstgericht zu Unrecht auf das psychologische Sachverständigengutachten stütze; es hätte ein weiteres Gutachten einzuholen gehabt, um zu einer „richtigen umfassenden Sachverhaltsfeststellung“ zu gelangen. Damit wird jedoch, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein primärer Verfahrensmangel geltend gemacht. Dessen Vorliegen hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden kann (RS0042963 [T44, T57, T66]). Eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden (RS0043480; RS0043573).

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