JudikaturOGH

6Nc7/19k – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R***** P*****, AZ 16 Ps 113/18t des Bezirksgerichts Liezen, wegen Ersuchens des Bezirksgerichts Liezen um eine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit für diese Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Liezen an das Bezirksgericht Mödling wird genehmigt.

Text

Begründung:

Da sich die 2003 geborene Minderjährige, für die die Obsorge zur Gänze dem Kinder- und Jugendhilfeträger Land Salzburg (Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau) zusteht, zuletzt im Sprengel des Bezirksgerichts Liezen (seinerzeit des Bezirksgerichts Irdning) aufhielt, wurde die Zuständigkeit für das Pflegschaftsverfahren gemäß § 111 JN im Jahr 2006 vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau auf das Bezirksgericht Irdning übertragen. Infolge der Auflösung dieses Gerichts mit 1. 7. 2013 (§§ 1, 4 BGBl II 2012/243) ist jetzt das aufnehmende Bezirksgericht Liezen zuständig.

Mit Beschluss des Senats vom 6. 12. 2018, 6 Nc 22/18i, wurde die Übertragung der Zuständigkeit für diese Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Liezen an das Bezirksgericht Mistelbach nicht genehmigt.

Das Bezirksgericht Liezen übertrug weiters mit (mittlerweile rechtskräftigem, vgl Beschluss des Senats vom 6. 3. 2019, 6 Nc 7/19k) Beschluss vom 11. 10. 2018 die Zuständigkeit gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Mödling, das die Übernahme verweigerte.

Aus dem Akt ergibt sich Folgendes:

Die Minderjährige ist seit 2011 an einer im Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach gelegenen Adresse hauptgemeldet, seit 2017 an einer im Sprengel des Bezirksgerichts Mödling gelegenen Adresse nebengemeldet.

Aus der Einvernahme der Minderjährigen vor der Polizeiinspektion Wiener Neustadt am 16. 9. 2018 ergibt sich, dass sie sich in letzter Zeit an verschiedenen Orten in Wien sowie in den Sprengeln der Bezirksgerichte Mödling und Wiener Neustadt aufgehalten hat. Irgendeinen Aufenthalt oder Nahebezug zu Orten im Sprengel des Bezirksgerichts Mistelbach gab die Minderjährige nicht an.

Jüngere Hinweise über den aktuellen Aufenthaltsort der Minderjährigen ergeben sich aus dem Pflegschaftsakt nicht.

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs 2 Satz 2 JN bedarf im Falle der Weigerung des anderen Gerichts die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts.

In der Regel entspricht es den Interessen des pflegebefohlenen Kindes, wenn als Pflegschaftsgericht jenes Gericht tätig wird, in dessen Sprengel sein gewöhnlicher Aufenthalt und der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt (RS0047300). Darauf, wo das Kind polizeilich gemeldet ist, kommt es nicht an (vgl 5 Nd 504/93 = RS0047300 [T6]).

Aufgrund der zuletzt feststellbaren Aufenthaltsorte der Minderjährigen ergibt sich, dass in diesem Raum das Bezirksgericht Mödling annähernd zentral liegt, weshalb die Übertragung der Zuständigkeit an dieses Gericht gemäß § 111 Abs 2 Satz 2 JN zu genehmigen war.

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