Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Markus K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 8 U 13/19g des Bezirksgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts ist für sich allein kein wichtiger Grund für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StGB (RIS Justiz RS0129146).
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