1Nc5/19d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 22 Cg 5/19i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 34.914,01 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des Delegierungsausspruchs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einem seiner Ansicht nach gesetzwidrigen Verhalten unter anderem des Landesgerichts für Strafsachen Graz ableiten will. Diesem wirft der Kläger vor, über einen von ihm gestellten Fortführungsantrag entschieden und dabei eine unvertretbare Fehlentscheidung getroffen zu haben. Dem Senat des Landesgerichts für Strafsachen Graz, dem eine solche unvertretbare Fehlentscheidung vorgeworfen wird, gehörte unter anderem eine Richterin an, die nunmehr am Oberlandesgericht Graz ernannt ist. Aufgrund einer Vorlage des Akts durch das Landesgericht Leoben, an welches das Verfahren mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz delegiert worden war, an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine (neuerliche) Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG, bestimmte dieser das Landesgericht Wiener Neustadt als zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig (1 Nc 5/19d).
Das Landesgericht Wiener Neustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Antrag des Klägers vor, mit dem dieser eine Abänderung des vom Obersten Gerichtshof getroffenen Delegierungsausspruchs dahingehend beantragt, als „ dem Landesgericht Leoben die Entscheidungskompetenz rückübertragen bzw der Beschluss vom 15. 02. 2019 dahingehend abgeändert wird, dass anstatt dem Oberlandesgericht Graz einem anderen OLG als Berufungsgericht in einem Sprengel außerhalb des OLG Graz (und Wien) die Zuständigkeit für das Berufungsverfahren übertragen wird “.
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Klägers ist entgegenzuhalten, dass § 9 Abs 4 AHG einen Fall der notwendigen und damit der Parteiendisposition entzogenen Delegierung betrifft. Da den Parteien somit kein Antragsrecht zusteht (RIS Justiz RS0056449 [T27]), sind diese auch nicht berechtigt, die Abänderung eines gefassten Delegierungsausspruchs zu beantragen. Der Antrag des Klägers war daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Auch für eine amtswegige Abänderung bestünde kein Anlass, zumal es nach der ständigen Judikatur des Fachsenats nicht möglich ist, die Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz unverändert zu lassen und bloß ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen (RS0050128).