JudikaturOGH

13Ns13/19v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. April 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Ferenc H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und 2 StGB, AZ 12 Hv 1/19t des Landesgerichts Linz, über Vorlage gemäß §§ 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz, 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Linz, AZ 7 Bs 25/19d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

Text

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 12. Dezember 2018 (ON 69) legte die Staatsanwaltschaft Linz Ferenc H***** das Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 12 dritter Fall, 156 Abs 1 und 2 StGB zur Last.

Danach soll er von Dezember 2012 bis Ende Mai 2013 „in Wien und Linz“ dadurch, dass er vom Konto der E***** GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war, nach Fakturierung von tatsächlich nicht erbrachten Leistungen zumindest 19 Barbehebungen in Höhe von insgesamt 1.121.905,20 Euro durchführte und die Geldbeträge verbrachte, zur Ausführung der strafbaren Handlung eines abgesondert verfolgten unbekannten Täters beigetragen haben, der vom 20. Dezember 2012 bis zum 13. Mai 2013 durch 29 Überweisungen von zusammen 986.700 Euro Bestandteile des Vermögens der N***** GmbH mit Sitz in Linz beiseite geschafft, nicht bestehende Verbindlichkeiten anerkannt oder sonst das Vermögen der genannten Gesellschaft wirklich verringert habe, indem er die Zahlungen rechtsgrundlos und ohne entsprechende Gegenleistungen getätigt und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger oder wenigstens eines Teils von ihnen vereitelt oder geschmälert habe, wobei durch die Taten ein 300.000 Euro übersteigender Schaden von 795.300 Euro herbeigeführt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Ein Einspruch gegen die Anklageschrift wurde nicht erhoben.

Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (ON 72) teilte das Landesgericht Linz dem Oberlandesgericht Linz gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO unter Angabe von Gründen Bedenken gegen seine Zuständigkeit mit.

Mit Beschluss vom 15. März 2019, AZ 7 Bs 25/19d, legte das Oberlandesgericht Linz – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Abs 1 bis 4, 7 und 8 StPO genannten Gründe – die Akten gemäß §§ 213 Abs 6 letzter Satz, 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Nach § 36 Abs 3 StPO knüpft die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren – abgesehen von hier nicht in Frage stehenden Sonderzuständigkeiten – primär an den Ort der (versuchten) Tatausführung, mithin an den Ort der Handlung an (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO). Dieser liegt beim Beitragstäter dort, wo er seinen Beitrag leistet ( Oshidari , WK StPO § 36 Rz 6; Nordmeyer , WK StPO § 25 Rz 1; 14 Ns 41/14m).

Da die Staatsanwaltschaft Ferenc H***** ausschließlich Barbehebungen in Bankfilialen im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zur Last legt (ON 69 S 3, ON 61 S 45 f; ON 69 S 6, ON 50 S 23), hat dieses die Zuweisung an das zuständige Gericht vorzunehmen.

Der Umstand, dass im Anklagetenor (ON 69 S 1) neben Wien weiters Linz als Tatort genannt wird, ohne dass der Anklageschrift (ON 69) jegliches Sachverhaltssubstrat zu einem inkriminierten Handeln des Angeklagten (auch) in Linz zu entnehmen ist, vermag daran nichts zu ändern.

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