JudikaturOGH

3Nc11/19a – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Leitner Hirth Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, *****, 2. C*****, wegen 553,51 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Graz-Ost als örtlich zuständig bestimmt.

Die Kosten des Delegierungsantrags sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die in Graz ansässige Klägerin begehrt von der erstbeklagten GmbH (mit Sitz in Wien) sowie vom Zweitbeklagten mit Wohnsitz in Graz die Zahlung ausständiger Honorare von insgesamt 553,51 EUR sA. Der Zweitbeklagte wendete ein, er habe keinen entsprechenden Auftrag erteilt.

Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Graz-Ost und wies darauf hin, dass beim Bezirksgericht Graz-Ost gegen den Zweitbeklagten bereits ein weiteres Verfahren, in dem dieser ähnliche Einwände erhoben habe, anhängig sei; die beantragten und in Aussicht genommenen Einvernahmen würden nur solche Personen betreffen, die in Graz wohnten.

Der Zweitbeklagte gab zu diesem Antrag keine Stellungnahme ab. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien befürwortete den Antrag, weil alle Beteiligten ihren Sitz/Wohnsitz in Graz hätten und sich durch die Delegierung eine längere Anreise bzw eine Substitution ersparten.

Der Antrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beweisverfahren oder ein maßgeblicher Teil davon vor dem erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, weil die Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bedeutsamer erscheint als die Einhaltung der örtlichen Zuständigkeitsordnung (RIS-Justiz RS0046333 [T3]). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstands bzw wenn voraussichtlich ein Sachverständigentuachten mit Befundaufnahme an Ort und Stelle einzuholen ist (RS0046333 [T8, T21, T30]; 3 Nc 13/16s mwN).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil sämtliche im Verfahren einzuvernehmenden Personen ihren Wohnsitz in Graz haben, sodass ein Widerspruch gegen die beantragte Delegierung gar nicht erhoben wurde. Die Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache ist daher dem Bezirksgericht Graz-Ost zu übertragen.

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