JudikaturOGH

14Os31/19v – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. April 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Franc M***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 11. Jänner 2019, GZ 37 Hv 108/18i 44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franc M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (1), des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 15 StGB (2/1) und mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 siebenter Fall (2/2), § 27 Abs 1 vierter Fall (2/3) sowie § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (2/4) schuldig erkannt.

Danach hat er

(1) am 2. Mai 2018 in W***** einem nicht ausgeforschten Suchtgiftdealer mit Spitznamen „Chris“ mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er dem Genannten mit beiden Händen einen festen Stoß gegen seine Schultern versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und sodann dessen Rucksack samt 8,7 Gramm Kokain, 4,4 Gramm Heroin und 12 Stück Tramadol Tabletten an sich nahm;

(2) in W***** und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift

1) von Frühjahr/Sommer 2015 bis September 2018 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 841 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 10 % THCA und 0,5 % Delta 9 THC sowie unbekannte Mengen Amphetamin und 30 Stück XTC Tabletten mit einem Reinheitsgehalt von 30 % (MDMA) an Norbert B***** (500 Gramm Cannabiskraut) sowie an zahlreiche andere im Urteil teils namentlich genannte, teils unbekannt gebliebene Abnehmer überlassen und zu überlassen versucht, wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Taten vorwiegend deshalb beging, um sich für den persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen;

2) zu einem unbekannten Zeitpunkt (erkennbar gemeint: im zu 2/1 angeführten Zeitraum) anderen angeboten, und zwar Michel A***** eine unbekannte Menge Kokain;

3) am 2. Mai und am 17. August 2018 befördert, und zwar im Urteil detailliert angeführte (die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigende) Mengen Amphetamin, Cannabiskraut, Kokain, Heroin, „Tramadol“ und XTC Tabletten von W***** nach W***** und zurück sowie von W***** nach W*****;

4) von Mitte 2016 bis 17. August 2018 erworben und besessen, und zwar Cannabiskraut, Amphetamin, XTC Tabletten (MDMA), Heroin, Kokain und „Tramadol Tabletten“, wobei er die Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Feststellungen zum Raub (Schuldspruch 1) haben die Tatrichter auf die umfassend geständige Verantwortung des Angeklagten anlässlich seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei gestützt und – auf Basis des in der Hauptverhandlung von diesem gewonnenen persönlichen Eindrucks und mehrerer anderer Verfahrensergebnisse – ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen sie seiner anderslautenden Aussage in der Hauptverhandlung nicht zu folgen vermochten. Die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite leiteten sie aus dem objektiven Täterverhalten ab (US 7 f).

Diese Erwägungen entsprechen der – bloße „Scheinbegründung“ behauptenden – Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider sowohl den Kriterien logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS Justiz RS0108609, RS0116882).

Mit dem Hinweis auf das Fehlen von den Angeklagten (über sein in der Hauptverhandlung revidiertes Geständnis hinaus) belastenden Beweisergebnissen und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ wird ein Begründungsmangel nicht geltend gemacht (RIS Justiz RS0098249, RS0117445), sondern bloß unzulässig die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Auch der zum Schuldspruch 2 pauschal erhobene Vorwurf bloßer Scheinbegründung der Urteilsannahmen zur „Vorsatzform der Wissentlichkeit“ lässt außer Acht, dass der – wie hier – aus einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes

Wollen oder Wissen gezogene Schluss (US 11) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten methodisch meist auch nicht zu ersetzen ist (erneut RIS Justiz

RS0116882). Im Übrigen genügt für die vorgenommene Subsumtion sowohl nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG, § 15 StGB als auch nach § 27 Abs 1 (Abs 2) SMG bedingter Vorsatz.

Die gegen den Schuldspruch 1 und die vom Schuldspruch 2/1 umfasste Weitergabe von 500 Gramm Cannabiskraut an Norbert B***** gerichtete Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, aus vom Erstgericht umfassend gewürdigten Verfahrensergebnissen (der insoweit leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, der – seine belastenden Angaben im Ermittlungsverfahren abschwächenden – Aussage des Zeugen B***** sowie den Bekundungen der ermittelnden Beamten jeweils in der Hauptverhandlung; vgl dazu US 7 ff) eigene für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zu ziehen als jene der Tatrichter. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen werden mit diesem Vorbringen nicht geweckt (RIS Justiz RS0099674).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO) wie die angemeldete (ON 43 S 17), im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige

Berufung wegen Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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