JudikaturOGH

1Ob40/19t – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. April 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G ***** GmbH, *****, vertreten durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH, Klagenfurt, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Mag. Michael Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen Beseitigung und Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2019, GZ 2 R 4/19d 30, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Oktober 2018, GZ 34 Cg 8/18s 26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision behauptet die Beklagte bloß eine „krasse Verkennung der Rechtslage“ und eine „grobe, gravierende Fehlbeurteilung“, ohne darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RIS Justiz RS0043605). Dies entspricht nicht den Anforderungen an die Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Auch sonst lässt die Revision eine solche nicht erkennen, weil sie sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht

auseinandersetzt (vgl RIS Justiz RS0043603 [T9]). Sie stützt sich – soweit erkennbar – nur (mehr) darauf, dass eine Ausübung der zugunsten des Grundstücks der Klägerin bestehenden Dienstbarkeit des Fahrens über das Grundstück des Ehemanns der Beklagten (der daran ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde) mangels Vorliegens straßen- und baubehördlicher Bewilligungen (sowie einer „privatrechtlichen Benützungsbewilligung der Stadt Graz des Straßenamtes“; dabei handelt es sich jedoch um eine unzulässige Neuerung) unzulässig sei. Diesen Einwand erachtete bereits das Berufungsgericht als unbeachtlich, weil es die dazu erhobene Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah. Da die Revisionswerberin dies nicht als Mangelhaftigkeit bekämpft, ist dem Obersten Gerichtshof ein sachliches Eingehen auf die Argumente der Revisionswerberin verwehrt (vgl RIS Justiz RS0043231 [T9]), woran es nichts ändert, dass das Berufungsgericht dennoch „der Vollständigkeit halber“ Rechtsausführungen machte (RIS Justiz RS0043231 [T2, T5, T8]). Mit diesen setzt sich die Revisionswerberin aber ohnehin nicht auseinander. Soweit sie in dritter Instanz Beweisurkunden vorlegt, ist dies verfehlt, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist (RIS Justiz RS0042903 [T5, T10]).

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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