1Ob25/19m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Michael Pontasch-Müller, Rechtsanwalt, Klagenfurt, Neuer Platz 5/III, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde F*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer, Rechtsanwalt in Villach, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 18.000 EUR) sowie Feststellung (Streitwert 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2018, GZ 2 R 185/18w 37, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 30. September 2018, GZ 28 Cg 119/15h-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass die angezogenen
Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit nicht
getrennt ausgeführt wurden, sodass Unklarheiten zu Lasten des Revisionswerbers gehen (RIS-Justiz RS0041761).
Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Dieser Revisionsgrund kann nicht als Ersatz für eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (RS0117019).
Zur Verfahrensrüge ist unklar, worin der Revisionswerber den behaupteten zweitinstanzlichen Verfahrensmangel konkret erblickt. Soweit ein erstinstanzlicher Verfahrensfehler moniert wird, wurde dieser in der Berufung nicht gerügt, sodass er nicht als Revisionsgrund geltend gemacht werden kann (RS0074223). Davon abgesehen fehlt es den Ausführungen zu den behaupteten Verfahrensmängeln an der erforderlichen Darlegung ihrer Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens (vgl RS0043027).
Auch die Rechtsrüge zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Deren primäres Argument, der Pachtvertrag hätte aufgrund einer vereinbarten (jedoch nicht eingetretenen) aufschiebenden Bedingung (in Wahrheit wurde der Beklagten wohl die Option eingeräumt, einen inhaltlich vorausbestimmten Vertrag einseitig in Geltung zu setzen; vgl RS0115633) nicht im Grundbuch eingetragen werden dürfen, wurde in der Berufung nicht aufgegriffen, sodass es auch in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl RS0043352 [T27, T33]; RS0043338 [T10, T11, T13]).
Der Revisionswerber bekämpft auch die – bereits in seiner Berufung kritisierte – Rechtsansicht, wonach zwischen den Parteien deshalb ein wirksamer Pachtvertrag zustande gekommen sei, weil die „schriftliche Geltendmachung der Ausübung der Pachtrechte“ durch die Beklagte (also die Ausübung der ihr eingeräumten Option) mit Schreiben des Beklagtenvertreters vom 15. 12. 2016 rechtzeitig erfolgt sei. Die Rechtsrüge wendet sich in diesem Zusammenhang aber nur dagegen, dass die tatsächliche Betriebseinstellung (mit der die sechs- bis neunmonatige Frist zur Ausübung der Option zu laufen begann) erst im Mai 2016 erfolgt sei. Diese Argumentation widerspricht jedoch der Feststellung, wonach die Betriebseinstellung (erst) zu diesem Zeitpunkt erfolgte, weil – so die erstinstanzlichen Ausführungen zur Beweiswürdigung – der Geschäftsführer der (nunmehrigen) Insolvenzschuldnerin noch bis Mai 2016 versuchte, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zur Betriebsfortführung zu finden. Die dagegen erhobene Tatsachenrüge des Klägers wurde vom Berufungsgericht verworfen und die bekämpfte Feststellung übernommen. Soweit die Rechtsrüge abweichend von der genannten Feststellung aus den erstinstanzlichen Beweisergebnissen einen anderen Betriebsaufgabezeitpunkt ableiten möchte, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T2, T8]).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Beantwortung des außerordentlichen Rechtsmittels vor ihrer Freistellung durch den Obersten Gerichtshof dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO), sodass dafür kein Kostenersatz gebührt.