1Nc9/19t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. H*****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag, dem Antragsteller zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich (Bund) Verfahrenshilfe zu gewähren, wird in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller brachte direkt beim Obersten Gerichtshof ein als Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage anzusehendes Schreiben ein. Ein an ein unzuständiges Gericht (§ 65 Abs 1 ZPO) gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (1 Ob 218/16i = RIS-Justiz RS0131152; 1 Nc 25/18v). Nach dem Inhalt des Antrags soll die behauptete Rechtsverletzung im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien begangen worden sein, weshalb die Rechtssache diesem als dem gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu überweisen ist. Dieser wird den Akt gegebenenfalls im Sinn des § 9 Abs 4 AHG dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen haben.