11Os1/19k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Xhelal P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Oktober 2018, GZ 37 Hv 7/18p 27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Xhelal P***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/A) sowie der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II/B) und des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (II/C) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – am 14. Dezember 2017 in N*****
II) E*****
C) „mit Gewalt, nämlich indem er sie niederstieß, ihr von hinten die Jogginghose und die Unterhose bis zu den Knien hinunterzog, und ihr in weiterer Folge trotz ihrer Gegenwehr mehrmals mehrere Finger in ihre Scheide einführte, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt“.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte gegen den Willen der sich wehrenden Zeugin [E*****] ***** nicht mit den Fingern in ihre Scheide eindringen hätte können bzw dies andere Verletzungen zur Folge gehabt hätte als festgestellt, sowie dass die im Spital festgestellten Verletzungen von einem vor dem Vorfall liegenden Geschlechtsverkehr stammen könnten“ (ON 26 S 89), Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
Sachverständige sind beizuziehen, wenn – nach der auf den Einzelfall bezogenen Wertung des Obersten Gerichtshofs – nicht jedes Mitglied des in der Schuldfrage (im Fall der Z 11 erster Fall iVm Z 4: in der Sanktionsfrage) erkennenden Spruchkörpers die erforderlichen Fachkenntnisse für die Beurteilung einer Tatfrage besitzt (RIS Justiz RS0121297, RS0097283; Hinterhofer , WK StPO § 126 Rz 5, 7; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 346).
Für die Beurteilung der im Beweisbegehren thematisierten Tatfragen bedarf es (wie auch der Schöffensenat in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis darlegt – ON 26 S 90) nicht der besonderen Fachkenntnis eines Sachverständigen.
Davon, dass die am Tattag ärztlich dokumentierten (ON 24) Verletzungen der E***** von einem Geschlechtsverkehr herrühren könnten , sind die Tatrichter ohnedies ausgegangen ( ON 26 S 90; US 8; vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 342).
Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil inhaltlich jedoch nur im Schuldspruch II/C angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde im darüber hinausgehenden Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.