JudikaturOGH

15Os35/19i – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Auslieferungssache des William G*****, AZ 314 HR 14/18s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, aus Anlass des Antrags des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung der Auslieferung wird bis zur Entscheidung über den Erneuerungsantrag vorläufig gehemmt.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018, GZ 314 HR 14/18s 89, erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die vom US Departement of Justice begehrte Auslieferung des William G***** zur Strafverfolgung wegen im Auslieferungsersuchen beschriebener Straftaten für (nicht un )zulässig.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2019, AZ 22 Bs 18/19m, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen – mit Ausnahme von drei im Beschluss bezeichneten Anklagepunkten, hinsichtlich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde – nicht Folge.

Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 brachte William G***** einen „Antrag auf Hemmung des Vollzugs gemäß Art 39 der Verfahrensordnung des EGMR per analogiam“ ein. Begründend stellte der Antragsteller dazu in Aussicht, er werde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der (am 7. März 2019 erfolgten) schriftlichen Ausfertigung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a StPO) an den Obersten Gerichtshof stellen.

Mit Beschluss vom 15. März 2019, GZ 15 Os 35/19i, 15 Os 36/19m 5, wies der Oberste Gerichtshof diesen Antrag mit Blick auf die Unzulässigkeit eines Hemmungsantrags (vgl RIS Justiz RS0125705) zurück.

Nunmehr hat der Betroffene (mit Schriftsatz vom 27. März 2019) einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO per analogiam eingebracht, mit dem er eine Verletzung des Art 3 MRK durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien geltend macht.

Unter einem begehrt er die „Zuerkennung aufschiebender Wirkung“ und bringt dazu vor, das Bundesministerium für Justiz habe am 20. März 2019 die Auslieferung bewilligt und den Akt zur weiteren Veranlassung nach § 36 ARHG an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückgestellt.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des – nicht offenbar aussichtslosen (vgl § 410 Abs 3 StPO) – Antrags des William G***** auf Erneuerung des Verfahrens sah sich der Oberste Gerichtshof unter Beachtung der Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, die das Antragsrecht vereiteln würden, veranlasst, die (unmittelbar bevorstehende) Durchführung der Auslieferung vorläufig zu hemmen (vgl Meyer Ladewig/Nettesheim/von Raumer , EMRK 4 Art 34 Rz 55).

Der zwischenzeitlich gestellte, auf den Beschluss vom 15. März 2019, GZ 15 Os 35/19i, 15 Os 36/19m 5 bezogene, „Antrag auf Wiederaufnahme nach § 352 StPO per analogiam“ ist daher ebenso gegenstandslos wie der zusammen mit dem Erneuerungsantrag eingebrachte neuerliche Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung.

Rückverweise