14Ns23/19x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Dominik H*****, AZ 21 BE 273/17b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Umstände, dass sich Dominik H***** derzeit beim Landesgericht Eisenstadt in Untersuchungshaft befindet und im bezughabenden – noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen – Strafverfahren AZ 15 Hv 1/19a des Landesgerichts Eisenstadt der Widerruf der zu AZ 21 BE 273/17b des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme ausgesprochen wurde, stellen keine wichtigen Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (hier iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG) dar. Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS-Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher derzeit nicht in Betracht.