10ObS24/19f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt für Eisenbahnen Bergbau, 1060 Wien, Linke Wienzeile 48–52, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2019, GZ 7 Rs 1/19x 31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung schließen in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen oder mehr einen Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus, während dies bei einer prognostizierten Krankenstandsdauer von 6 Wochen jährlich noch nicht angenommen wird (RIS Justiz RS0113471; 10 ObS 253/99z, SSV NF 13/122 mwN ua). Grund dafür ist, dass nicht damit gerechnet werden kann, dass leidensbedingte Krankenstände in diesem Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden (10 ObS 159/93, SSV NF 7/76 ua). Wesentlich ist daher ausschließlich die Krankenstandsprognose, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (10 ObS 159/03k, SSV NF 17/75 mwN).
2. Hingegen ist nicht von Bedeutung, in welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit Krankenstände in Anspruch nahm, weil diese, selbst wenn sie berechtigt waren, immer nur im Zusammenhang mit der konkret verrichteten Tätigkeit zu sehen sind (10 ObS 152/93, SSV NF 7/75). In der Vergangenheit liegende Krankenstände können daher allenfalls ein Beweiswürdigungsindiz für die Prognose abgeben, brauchen aber entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nicht näher festgestellt werden (10 ObS 48/00g, SSV NF 14/31 ua; RIS Justiz RS0084364 [T3]).
3. Soweit der Revisionswerber geltend macht, dass die Gutachten der vom Erstgericht beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen keine überzeugenden Ausführungen enthielten, „warum in Zukunft geringere Krankenstände zu erwarten“ seien, bekämpft er in unzulässiger Weise die in dritter Instanz nicht mehr anfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.