JudikaturOGH

10Ob91/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. März 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.584 EUR sA (Revisionsinteresse: 13.056 EUR), über Antrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag der beklagten Partei wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Von der Beklagten wurde das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Linz vom 18. 6. 2018, GZ 3 R 53/18m 15, mit Revision im Umfang des klagestattgebenden Teils (= Zuspruch von 13.056 EUR sA) angefochten. Den klageabweisenden Teil dieses Berufungsurteils über 6.528 EUR sA ließ die klagende Partei unbekämpft, sodass das Urteil in diesem Umfang, nämlich der erfolgten Abweisung der Klage im Umfang von 6.528 EUR sA, in Teilrechtskraft erwachsen ist (§ 411 ZPO).

Der Spruch des vom Obersten Gerichtshof infolge Revision der beklagten Partei gefassten Aufhebungsbeschlusses entsprach dem Entscheidungswillen des Senats. Hinweise darauf, dass der Oberste Gerichtshof in die eingetretene Teilrechtskraft eingreifen wollte, sind nicht vorhanden.

Rechtliche Beurteilung

Mit der von der beklagten Partei nunmehr gewünschten Berichtigung des Spruchs dahin, dass nach den Worten „Das Urteil des Berufungsgerichts“ der Relativsatz eingefügt wird, „ das im Umfang der unbekämpft gebliebenen teilweisen Abweisung des Klagebegehrens unberührt bleibt “, ... wird kein berichtigungsfähiger Fehler bei der Wiedergabe des Entscheidungswillens geltend gemacht, sondern lediglich eine Klarstellung im Hinblick auf die Teilrechtskraft (im Umfang der unbekämpft gebliebenen Teilabweisung von 6.528 EUR sA) begehrt, die sich aber bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 411 ZPO).

Mangels einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinn einer Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem (RIS Justiz RS0041489) liegen die Voraussetzungen für die Berichtigung des Aufhebungsbeschlusses nicht vor.

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