10Ob24/19f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj E*, geboren * 2003, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Geschäftsbereich IV, Soziales, Gesellschaft und Sport, Gruppe IV/3 – Kinder und Jugendhilfe, 2700 Wiener Neustadt, Neuklosterplatz 1), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 22. November 2018, GZ 16 R 332/18i 47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 22. August 2018, GZ 1 Pu 172/13s 37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, jeweils eine Gleichschrift des Beschlusses des Rekursgerichts über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses vom 1. Februar 2019 sowie eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes der Mutter S* und dem Vater Z* zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen. Nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortungen bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist sind die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte mit Beschluss vom 17. 2. 2015 (ON 4) die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse gemäß § 19 Abs 2 UVG für die Zeit vom 1. 6. 2017 bis 31. 8. 2017 auf monatlich 270 EUR, für die Zeit vom 1. 9. 2017 bis 31. 3. 2018 auf monatlich 300 EUR und ab 1. 7. 2018 auf monatlich 300 EUR.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung im Umfang der Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse für die Zeiträume 1. 6. 2017 bis 31. 8. 2017 und 1. 9. 2017 bis 31. 3. 2018 gerichteten Rekurs des Bundes mit Beschluss vom 22. 11. 2018 (ON 47) nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde an das Kind, vertreten durch den Träger der Kinder und Jugendhilfe, an die Mutter und den Vater des Kindes sowie an den Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, zugestellt.
Mit dem Beschluss vom 1. 2. 2019 gab das Rekursgericht der mit einem Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung verbundenen Zulassungsvorstellung des Bundes Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs (nunmehr) zulässig sei und „dem Revisionsgegner“ die Beantwortung des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen freigestellt werde.
Das Rekursgericht stellte zunächst diesen Beschluss (am 7. 2. 2019), und in weiterer Folge auch den Revisionsrekurs (am 13. 2. 2019) dem Träger der Kinder und Jugendhilfe als Vertreter des Kindes zu. Das Kind erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
1. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss erhoben, bei dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG). Unter einem Beschluss „über die Sache“ wird jede Entscheidung über den Verfahrensgegenstand verstanden (RIS Justiz RS0120860 ua). Den anderen Parteien steht es frei, eine Revisionsrekursbeantwortung (§ 68 AußStrG) einzubringen.
2. In diesem Sinn sind nicht nur das Kind (vertreten vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe, § 9 Abs 2 UVG), sondern auch die Mutter als Zahlungsempfängerin (RIS Justiz RS0120860 [T12]), und der Vater als Geldunterhaltsschuldner Parteien im Sinn des § 2 Abs 1 AußStrG, denen es frei steht, gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG eine Beantwortung des Revisionsrekurses des Bundes einzubringen (10 Ob 45/18t, erste Entscheidung vom 23. 5. 2018, mwN).
3. Hat das Rekursgericht – wie im vorliegenden Fall – den Revisionsrekurs nachträglich für zulässig erklärt, so hat es diesen Beschluss nicht nur den Parteien zuzustellen, sondern den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG), und die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG, 10 Ob 17/14v, erste Entscheidung vom 25. 3. 2014).
4. Da das Rekursgericht diese Zustellung des Revisionsrekurses (ON 49) an die Verfahrensparteien samt (nunmehriger) Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (Beschluss des Rekursgerichts vom 1. 2. 2019) bisher lediglich an den Träger der Kinder und Jugendhilfe als Vertreter des Kindes vorgenommen hat, wird es beides jeweils auch an die Mutter und den Vater zuzustellen haben.
Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.