Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Kindes C*****, geboren ***** 2003, *****, vertreten durch das Land Wien als Kinder und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 12, 23, 1230 Wien, Rösslergasse 15), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge Revisionsrekurses des Bundes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. August 2018, GZ 44 R 332/18a 13, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Juni 2018, GZ 4 Pu 263/17s 5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der Mutter und dem Vater jeweils eine Gleichschrift des Beschlusses vom 29. 1. 2019 über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses zuzustellen. Weiters ist jeweils eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes dem Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Mutter A***** V***** und dem Vater I***** V***** zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zuzustellen. Nach Erstattung der Revisionsrekursbeantwortungen bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist sind die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Das Erstgericht gewährte dem Kind für den Zeitraum vom 1. 5. 2018 bis 31. 1. 2021 Unterhaltsvorschüsse gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich 450 EUR.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Bundes nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.
Gegen diese Entscheidung erhob der Bund Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG verbunden mit einem Revisionsrekurs. Das Erstgericht verfügte die Zustellung jeweils einer Kopie dieses Rechtsmittels an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowie an den Vater und die Mutter des Kindes „zur allfälligen schriftlichen Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen“ (ON 17).
Am 10. 10. 2018 langte beim Erstgericht ein vom Träger der Kinder- und Jugendhilfe für das Kind verfasstes Schreiben („Revisionsrekursbeantwortung“) mit dem Antrag ein, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben (ON 18).
Mit Beschluss vom 29. 1. 2019 änderte das Rekursgericht den Zulassungsausspruch ab und ließ den Revisionsrekurs zu. Es verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an den Zulassungswerber (den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien) und an den Kinder und Jugendhilfeträger als Vertreter des Kindes. Nicht verfügt wurde aber die Zustellung einer Gleichschrift des Revisionsrekurses samt Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung. Zustellungen an die Mutter des Kindes als Zahlungsempfängerin und an den Vater als Unterhaltsschuldner unterblieben zur Gänze.
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
1. Über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 10 UVG). Wird ein Revisionsrekurs – oder wie hier – eine Zulassungsvorstellung mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen (§ 68 Abs 1 AußStrG; RIS Justiz RS0120860). Diese Parteien können binnen 14 Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen (§ 68 Abs 1 2. Satz AußStrG).
2. In diesem Sinn sind im Gewährungsverfahren das Kind (vertreten vom Träger der Kinder und Jugendhilfe), die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Geldunterhaltsschuldner Parteien iSd § 2 Abs 1 AußStrG (RIS Justiz RS0120860 [T12, T24]; 7 Ob 73/00m). Auch ihnen steht es daher frei, eine Beantwortung des Revisionsrekurses des Bundes einzubringen (§ 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG, 10 Ob 45/18t).
3. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Revisionsrekurs aufgrund einer Zulassungsvorstellung doch für zulässig erklärt. Diesen Beschluss hatte das Rekursgericht nicht nur den Parteien zuzustellen, sondern – soweit vorgesehen – den Revisionsrekursgegnern auch die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen (§ 63 Abs 5 AußStrG). Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt in diesem Fall mit der Mitteilung des Rekursgerichts, dass „den anderen aktenkundigen Parteien“ die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG). Die Revisionsrekursbeantwortung ist beim Rekursgericht einzubringen (§ 68 Abs 4 Z 1 AußStrG).
4.1 Daraus folgt, dass das Rekursgericht den Revisionsrekurs samt nunmehriger Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter des Kindes und den weiteren Verfahrensparteien, nämlich der Mutter als Zahlungsempfängerin und dem Vater als Geldunterhaltsschuldner zuzustellen hat.
4.2 Der Ansicht des Rekursgerichts, eine Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe erübrige sich, weil dieser bereits eine Revisionsrekursbeantwortung für das Kind eingebracht habe, ist entgegenzuhalten, dass die vom Erstgericht an den Träger der Kinder- und Jugendhilfe vorgenommene Zustellung des Revisionsrekurses keine fristauslösende Wirkung hinsichtlich einer möglichen Revisionsrekursbeantwortung entfalten kann (10 Ob 19/17t mwN). Eine allfällige Behandlung des Schreibens des Trägers der Kinder und Jugendhilfe vom 10. 10. 2018 als „verfrühte“ Revisionsrekursbeantwortung kommt nicht in Betracht, weil dieses Schreiben – einer entsprechenden Aufforderung folgend – beim Erstgericht eingebracht wurde (10 Ob 19/17t). Auch dass die Mutter und der Vater jeweils eine Kopie des Revisionsrekurses vom Erstgericht und zu einem Zeitpunkt zugestellt erhalten hatten, zu dem noch keine Entscheidung über die Zulassungsvorstellung vorlag, konnte die Frist zur Revisionsrekursbeantwortung nicht auslösen (
5. Das Rekursgericht wird daher dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, der Mutter als Zahlungsempfängerin und dem Vater als Unterhaltsschuldner eine Gleichschrift des Revisionsrekurses des Bundes mit dem Beisatz zuzustellen haben, dass die allfällige Beantwortung des Rechtsmittels binnen 14 Tagen frei stehe. Zugleich wird der Mutter und dem Vater jeweils eine Gleichschrift des Beschlusses vom 29. 1. 2019 über die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses zuzustellen sein.
Erst nach Einlangen einer allfälligen Revisionsrekursbeantwortung dieser Verfahrensparteien oder nach fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursbeantwortungsfrist wird der Akt wieder vorzulegen sein.
Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.
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