15Os35/19i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Oshidari in Gegenwart der FI Mock als Schriftführerin in der Auslieferungssache des William G*****, AZ 314 HR 14/18s des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Betroffenen auf Hemmung des Vollzugs nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2018, GZ 314 HR 14/18s 89, erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die vom US Departement of Justice begehrte Auslieferung des William G***** zur Strafverfolgung wegen im Auslieferungsersuchen beschriebener Straftaten für (nicht un )zulässig.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2019, AZ 22 Bs 18/19m, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen – mit Ausnahme von drei im Beschluss bezeichneten Anklagepunkten, hinsichtlich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde – nicht Folge.
Eine Bewilligung der Auslieferung gemäß § 34 Abs 1 ARHG ist nach Auskunft des Bundesministeriums für Justiz bislang nicht erfolgt, mit einer solchen wird bis zur Entscheidung über einen allfälligen Erneuerungsantrag zugewartet werden.
Mit Schriftsatz vom 6. März 2019 brachte William G***** einen „Antrag auf Hemmung des Vollzugs gemäß Art 39 der Verfahrensordnung des EGMR per analogiam“ ein. Begründend stellte der Antragsteller dazu in Aussicht, er werde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a StPO) an den Obersten Gerichtshof stellen.
Rechtliche Beurteilung
Mit Blick auf die Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO nimmt der Oberste Gerichtshof zwar die Befugnis an, den Vollzug mit Erneuerungsantrag bekämpfter Entscheidungen vorläufig zu hemmen, ein Antragsrecht betroffener Personen ist daraus jedoch nicht abzuleiten (RIS Justiz RS0125705). Angesichts dieser, vom Obersten Gerichtshof – auch über Anregung der Betroffenen – genutzten Möglichkeit der Hemmung (vgl etwa 13 Os 27/15t, 12 Os 126/17x, 14 Os 84/17k) bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit der vom Antragsteller angesprochenen analogen Anwendung des Art 39 VerfO EGMR (vgl auch die aufschiebende Wirkung iSd Art 13 MRK einer Beschwerde nach § 31 Abs 6 ARHG; Göth-Flemmich in WK 2 ARHG § 31 Rz 9). Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Oberste Gerichtshof sah sich mit Blick darauf, dass den Antragsteller keine reelle Gefahr (vgl dazu Grabenwarter/Pabel EMRK 5 § 12 Rz 1) einer Auslieferung trifft, auch nicht dazu veranlasst, die Durchführung der Auslieferung aus eigenem vorläufig zu hemmen.