Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 11/02p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO lässt die Delegierung nur im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren zu, womit die hier begehrte Delegierung des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme ausscheidet (RIS Justiz RS0128937, jüngst 14 Os 47/18z; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 1).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden