JudikaturOGH

15Os21/19f – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. März 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen Marcin M***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 139/17v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 12. September 2018, GZ 36 Hv 139/17v 97, wurde Marcin M***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I.) und des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB (II.) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Seiner dagegen erhobenen Berufung (wegen Strafe) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 20. Dezember 2018, AZ 7 Bs 292/18a, nicht Folge.

Mit nicht anwaltlich gefertigtem, der Sache nach als Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) aufzufassendem Schreiben behauptet der Verurteilte das Vorliegen von Verfahrensfehlern und beantragt eine „erneute Prüfung“ seiner Sache.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag war schon mangels Vorliegens der gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers zurückzuweisen (RIS Justiz RS0122737 [T30]). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor.

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