14Os22/19w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Schriftführers Bodinger in der Strafsache gegen Viktor T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Oktober 2018, GZ 37 Hv 70/18f 31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Viktor T***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er von 4. Juli 2012 bis 6. September 2016 in K***** gewerbsmäßig (in Bezug auf schweren Betrug; US 6) und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Elisabeth W***** durch Täuschung über die Tatsache, ein rückzahlungsfähiger und williger Darlehensempfänger zu sein, zur Gewährung von insgesamt 29 im Urteil präzisierten Darlehen in teilweise je 5.000 Euro übersteigender Höhe verleitet, wodurch diese im Gesamtbetrag von 129.280 Euro am Vermögen geschädigt wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines „graphologischen Gutachtens“ zum Beweis dafür, „dass die Unterschriften, die die Zeugin (gemeint: Elisabeth W*****) abgestritten hat, dass sie von ihr sind, doch von ihr stammen, insbesondere hinsichtlich der (...) im Hv Protokoll beigelegten Beilagen, wo sich eine Unterschrift der Zeugin befindet“ (ON 30 S 31), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zunächst enthielt der Antrag kein deutlich und bestimmt bezeichnetes Begehren (vgl RIS Justiz RS0118060), ließ er doch offen, auf welche Urkunden er sich konkret bezog. Unausgeführt blieb aber auch, warum das behauptete Ergebnis für die Schuld oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll (RIS Justiz RS0118444), denn die der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung vorgelegten Urkunden (vgl ON 30 S 8 ff) betrafen Bestätigungen, Vereinbarungen und Absichtserklärungen derselben im Zusammenhang mit dem An oder Verkauf von Immobilien sowie eine mit 2. April 2015 datierte Bestätigung, dass ihre Darlehen „von den Provisionen der zum Verkauf angebotenen Immobilien ausgeglichen werden“ (vgl Beilage V./ zu ON 23). Daher hätte es bei der Antragstellung eines Vorbringens bedurft, warum der unter Beweis zu stellende Umstand geeignet wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen (insbesondere zur Zahlungsfähigkeit und zum auf Nichtrückzahlung bezogenen Vorsatz des Angeklagten) anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 341). Das zur Antragsfundierung im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen, mit dem nicht nur die für den Beweisantrag relevanten Urkunden präzisiert werden, sondern auch Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin W***** geweckt werden sollen, ist aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618, RS0099117).
Gegenstand eines materiell rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist der Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem zur Anwendung gebrachten Strafgesetz (RIS Justiz RS0099810). Indem die Beschwerde (nominell Z 9 lit a) die zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) angestellte Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft und vermeint, es hätte „sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft“, wird eine Rechtsrüge nicht zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.