1Ob28/19b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer Zeni Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin H*****, vertreten durch H*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Jänner 2019, GZ 4 R 174/18x 5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. November 2018, GZ 12 Nc 22/18h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0052781; RS0036078). Eine inhaltliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt.
Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist der Revisionsrekurs – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wegen der mangelnden anwaltlichen Vertretung (RIS Justiz RS0120029; RS0005946 [T1]) – zurückzuweisen.