15Os167/18z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Süleyman C***** und Faruk C***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. September 2018, GZ 12 Hv 62/18s 90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Süleyman und Faruk C***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./), Süleyman C***** überdies des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II./) und Faruk C***** auch des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.
Danach haben am 5. Juni 2018 in S*****
I./ Süleyman und Faruk C***** im Zusammenwirken mit Fatih C***** Suat A***** durch das Versetzen von Schlägen unter anderem mit einem Baseballschläger und mit einer Stahlrute eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, nämlich mehrere Knochenbrüche im Gesichts bzw Kopfbereich sowie Rissquetschwunden an Kopf, Gesicht und Unterschenkel, absichtlich zugefügt;
II./ Süleyman C*****, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG), und zwar eine Stahlrute, unbefugt besessen;
III./ Faruk C***** Suat A***** durch das Vorhalten einer Pistole (oder Softgun) gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten. Sie verfehlen ihr Ziel.
Zu I./ kritisieren die Nichtigkeitsbeschwerden eine Undeutlichkeit der Begründung (Z 5 erster Fall) in Bezug auf die Feststellungen zu einer an sich schweren Körperverletzung verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (US 5).
Diesem Einwand zuwider ist aus objektiver Sicht – nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof – unzweifelhaft erkennbar (vgl RIS Justiz RS0117995), dass das Erstgericht die Konstatierungen zu den qualifikationsbegründenden Folgen der Tat auf die Verletzungsanzeige, die Befunde und den Arztbrief des Klinikum W***** gestützt hat (US 5 iVm ON 13 S 227 f, ON 36 S 33 ff und 39 f).
Zu II./ machen die Beschwerden einen Rechtsfehler mangels Feststellungen geltend (Z 9 lit a), weil das Erstgericht zur Beschreibung der Tathandlung (US 5) „ausschließlich“ die verba legalia wiedergegeben hätte. Weshalb es allerdings der Konstatierung, der Angeklagte habe am 5. Juni 2018 in S***** eine Stahlrute unbefugt besessen (US 1, 5), an einem Sachverhaltsbezug mangeln sollte, legt die Beschwerde nicht dar (vgl RIS-Justiz RS0119090).
Letzteres gilt für das gleichgerichtete, die Verwendung der „verba legalia“ rügende Vorbringen zu III./, haben die Tatrichter doch – dadurch einen ausreichenden Sachverhaltsbezug herstellend – konstatiert, dass es Faruk C***** beim Vorhalten der Pistole darauf ankam, beim Bedrohten den Eindruck zu erwecken, er sei fähig und willens, diesen zu töten, und auch darauf, ihm begründete Besorgnis „im Hinblick auf dessen Leben/dessen körperliche Unversehrtheit“ einzuflößen. Der Bedrohte sollte durch das Vorhalten einer Pistole Angst vor seiner Tötung haben (US 6; vgl neuerlich RIS-Justiz RS0119090, RS0098664).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.