15Os166/18b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Haci B***** und andere Angeklagte wegen § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. November 2018, AZ 22 Bs 293/18a (ON 888 der Hv Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Haci B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 17. Oktober 2018, GZ 7 Hv 6/95 885, mit dem der Antrag des B***** auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des B***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).