15Os154/18p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Frat H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Julia E***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 6. Juli 2018, GZ 47 Hv 60/18a 91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Privatbeteiligten fallen die durch ihr ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Frat H***** – soweit hier von Relevanz – von dem wider ihn mit Anklageschrift vom 16. April 2018 (ON 68) erhobenen Vorwurf, er habe in S*****
1.) am 26. Oktober 2017 Julia E***** durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr ein Messer vorhielt und dieses in Kopfhöhe neben der am Boden Liegenden fixierte, sowie durch Gewalt, nämlich Niederdrücken mit Körperkraft, zur Duldung des Beischlafs genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge hatte,
2.) am 7. November 2017 Julia E***** durch Erfassen an den Unterarmen sowie durch die Äußerung, es werde etwas passieren, mithin durch Gewalt und gefährlicher Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige wegen Vergewaltigung, zu nötigen versucht,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten Julia E*****, der keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 6. Juli 2018 gestellten Antrags auf mündliche Erörterung des – zur Frage des (möglichen) Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung bei Julia E***** in Auftrag gegebenen (ON 46, ON 64 S 1) – psychiatrischen Sachverständigengutachtens (ON 64) zum Beweis dafür, dass „Julia E***** am 26. Oktober 2017 durch die dem Angeklagten vorgeworfene Tat durch eine posttraumatische Belastungsstörung schwer am Körper verletzt wurde, sowie zum Beweis dafür, dass auch die nachtatliche Kontaktaufnahme des Opfers zum Angeklagten ein Ausfluss der posttraumatischen Belastungsstörung ist“ (ON 90 S 44).
Dieser Antrag konnte ohne Verletzung der Rechte der Privatbeteiligten abgewiesen werden, ließ er doch nicht erkennen, weshalb die Erörterung des Gutachtens zur Klärung des Vergewaltigungsvorwurfs geeignet sein sollte (RIS Justiz RS0099841; RS0099353).
Auch soweit der Antrag auf die „nachtatliche Kontaktaufnahme“ der Zeugin mit dem Angeklagten gerichtet war, ließ er keine Eignung erkennen, eine erhebliche Tatsache zu beweisen (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (der Staatsanwaltschaft) ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO.