JudikaturOGH

15Os14/19a – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Kontr. Ziegler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Slavoljub M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB, AZ 35 Hv 2/18s des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Slavoljub M***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 28. November 2018, AZ 6 Bs 285/18i, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Slavoljub M***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. April 2018, GZ 35 Hv 2/18s 99, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Seine gegen den Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. Oktober 2018, AZ 12 Os 105/18k, zurückgewiesen, der Berufung wegen Strafe gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 28. November 2018, AZ 6 Bs 285/18i, Folge und setzte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe herab.

Gegen das letztgenannte Erkenntnis richtet sich die Beschwerde des Slavoljub M*****.

Sie war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 295 Abs 3 StPO).

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