7Ob192/18p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person P* S*, geboren am * 1958, *, vertreten durch Mag. Johann Huber, Rechtsanwalt in Melk, Vertreterin im Verfahren Mag. Daniela Wippel, Rechtsanwältin in Böheimkirchen, über den Antrag der betroffenen Person vom 19. Jänner 2019, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der betroffenen Person vom 19. 1. 2019 , „die Causa 7 Ob 192/18p“ als nichtig ersatzlos aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Die betroffene Person wird darauf hingewiesen, dass jede weitere Eingabe mit unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen und solche, die das Begehren nicht erkennen lassen oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpfen, ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen wird.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person hat der erkennende Senat bereits entschieden. Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch einen „Devolutionsantrag“ ist gesetzlich nicht vorgesehen und ein sinnvoller Rechtsbehelf ist der Eingabe der betroffenen Person nicht zu entnehmen. Es war daher nach § 86a ZPO (iVm § 10 Abs 6 AußStrG) spruchgemäß vorzugehen.