11Os14/19x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der FOI Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Agron K***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2018, GZ 52 Hv 35/18m 249, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Jenichl, zu Recht erkannt:
Spruch
Der zugleich mit dem Urteil vom 16. Mai 2018, GZ 52 Hv 35/18m 249, ergangene Beschluss des Landesgerichts Salzburg auf Absehen vom Widerruf der Radomir M***** mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2016, AZ 64 Hv 113/16t, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre verletzt § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zugrunde liegende Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der zu AZ 64 Hv 113/16t des Landesgerichts Salzburg gewährten bedingten Strafnachsicht abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. März 2016, AZ 63 Hv 21/16f, rechtskräftig mit 30. März 2016, wurde Radomir M***** zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Unter Bedachtnahme hierauf (§ 31 Abs 1 StGB) verhängte das Landesgericht Salzburg über Radomir M***** mit seit 29. November 2016 rechtskräftigem Urteil vom 25. Oktober 2016, AZ 64 Hv 113/16t, eine ebenfalls unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Wochen.
Mit – in gekürzter Form ausgefertigtem – Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2018, GZ 52 Hv 35/18m 249, rechtskräftig mit 23. Mai 2018, wurde Radomir M***** am 3. Oktober 2016 begangener Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit zugleich ergangenem Beschluss „gemäß“ § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO sah das Landesgericht Salzburg vom Widerruf der zu AZ 63 Hv 21/16f und AZ 64 Hv 113/16t, je des Landesgerichts Salzburg, gewährten bedingten Strafnachsichten ab und verlängerte die diesbezüglichen Probezeiten auf jeweils fünf Jahre (ON 249 S 3).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der gemeinsam mit dem Urteil verkündete Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2018, GZ 52 Hv 35/18m 249, auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Oktober 2016, AZ 64 Hv 113/16t, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der diesbezüglichen Probezeit auf fünf Jahre mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Nach § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB kommt ein auf neuerliche Delinquenz gegründeter Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit – abgesehen von den hier nicht aktuellen Ausnahmen des § 53 Abs 1 letzter Satz StGB – nur im Fall der Verurteilung des Rechtsbrechers wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht (RIS Justiz RS0092019, RS0112811).
Da die der gegenständlichen Beschlussfassung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen am 3. Oktober 2016 begangen wurden, die zu AZ 64 Hv 113/16t des Landesgerichts Salzburg bestimmte Probezeit jedoch erst am 29. November 2016 zu laufen begann, verletzt der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2018 (ON 249 S 3) insoweit § 53 Abs 1 erster Satz und Abs 3 StGB.
Dieser Beschluss hat sich für den Verurteilten nachteilig ausgewirkt und war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu beseitigen (§ 292 letzter Satz StPO).