JudikaturOGH

14Os139/18z – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Schriftführerin Pelikan in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Quälens und Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018, AZ 23 Bs 214/18s, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018, AZ 23 Bs 214/18s, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Leopold W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Mai 2018, GZ 16 HR 175/10i 55, mit dem unter anderem sein Antrag vom 10. Mai 2018 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen am 29. Oktober 2018 eingebrachten Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verteidigers gemäß § 61 Abs 2 StPO zur Ausführung einer Beschwerde gegen die eben angeführte Entscheidung des Beschwerdegerichts unter Hinweis auf die Unzulässigkeit eines solchen Rechtsmittels

(§ 89 Abs 6 StPO) ab.

Seine dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS Justiz RS0124936). Diese Voraussetzung liegt gegenständlich nicht vor.

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