JudikaturOGH

11Os155/18f – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Elisabeth K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2018, GZ 37 Hv 98/18w 76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth K***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie am 22. Juni 2018 in K***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Störung und einer Persönlichkeitsstörung, Jasmin M***** gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie einen etwa 25 cm großen Stein in ihren erhobenen Händen hielt und während sie schrie: „Jetzt bist du dran!“ andeutete, diesen auf die Genannte werfen zu wollen,

sohin eine Tat beging, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rüge zuwider wurde durch die Ablehnung (ON 75 S 40) des Verlangens der Betroffenen nach einem „anderen Gutachter“, das diese mit den Worten: „Das ist meine Anforderung“ (ON 75 S 32) bekräftigte, Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Gemäß § 127 Abs 3 erster Satz StPO ist ein weiterer Sachverständiger (außer dem hier nicht in Rede stehenden Fall erheblichen Abweichens der Angaben zweier Sachverständiger) nur dann beizuziehen, wenn der Befund unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die Bedenken nicht durch Befragung des bestellten Sachverständigen beseitigen lassen. Ein Gutachten ist „sonst mangelhaft“, wenn es unschlüssig, unklar oder unbegründet ist, den Kriterien der Logik widerspricht oder nicht mit den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft übereinstimmt (RIS Justiz RS0127942).

Erachtet das Gericht – wie vorliegend – die Voraussetzungen des § 127 Abs 3 erster Satz StPO als nicht gegeben, muss in einem auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Antrag (§ 55 Abs 1 StPO) fundiert dargelegt werden, warum Befund oder Gutachten aus Sicht des Antragstellers dennoch im beschriebenen Sinn mangelhaft sein sollen.

Da die Beschwerdeführerin Mängel in Befund und Gutachten des beigezogenen Experten (ON 75 S 28 ff) nicht behauptete, wurde ihr Begehren mit Recht abgewiesen (RIS-Justiz RS0117263).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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