11Os142/18v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen G***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16. Juli 2018, GZ 21 Hv 4/18f 34, weiters über dessen Beschwerden gegen Beschlüsse nach §§ 494 Abs 1, 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 29. März 2017 in A*****
I./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an der am ***** 2006 geborenen B***** vorgenommen, indem er ihre Brüste drückte;
II./ durch Schläge mit der Handkante gegen Oberschenkel und Schienbein B***** misshandelt und sie fahrlässig am Körper verletzt, wodurch sie Hämatome erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die gegen die Annahme der Glaubhaftigkeit der Angaben des Opfers gerichteten Einwände übersehen, dass die tatrichterliche Beurteilung der Überzeugungskraft von Personalbeweisen – soweit sie nicht undeutlich (Z 5 erster Fall) oder in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) ist – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist (RIS Justiz RS0106588 [T1, T13]). Indem die Beschwerde die Angaben des Opfers als „überhaupt nicht plausibel“ und „nicht nachvollziehbar“ und einzelne Passagen seiner Angaben als übergangen bezeichnet, nimmt sie weder wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 11 f) Maß noch beachtet sie, dass das Gericht unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht
dazu verhalten ist, sich mit jedem Aussagedetail auseinanderzusetzen (RIS Justiz RS0116504, RS0106642). Insgesamt bekämpft der Angeklagte bloß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Die Rechtsrüge übergeht einerseits die Annahmen der Tatrichter US 5 („Brüste ... gedrückt“) und verabsäumt weiters die Auseinandersetzung mit gefestigter Rechtsprechung, dass selbst im Fall der Nichtannahme eines zur Tatzeit bereits eingetretenen Pubertätsbeginns beim damals 10 Jahre und sieben Monate alten Tatopfer – auf Basis des Urteilssachverhalts – Deliktsbegehung durch (bloß relativ untauglichen, demnach strafbaren) Versuch anzunehmen wäre (grundlegend 12 Os 32/11i, EvBl 2011/101, 681; RIS Justiz RS0090077). Der vom Beschwerdeführer angesprochene Umstand ist demgemäß nicht subsumtionsrelevant (RIS Justiz RS0122138).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.