JudikaturOGH

11Os6/19w – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Werner H***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 1 StGB), AZ 830 BE 80/18x des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. November 2018, AZ 23 Bs 323/18w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Untergebrachten Werner H***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 23. Oktober 2018, GZ 830 BE 80/18x 8, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).

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