JudikaturOGH

27Ds7/18p – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwälte Dr. Kretschmer und Dr. Schlager als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. August 2018, AZ D 42/16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. August 2018 wurden nach Zustellung des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofs vom 21. Juni 2018, AZ 27 Ds 1/18f, die Kosten des Disziplinarverfahrens gemäß § 41 DSt mit insgesamt 370 Euro bemessen. Der Disziplinarbeschuldigte wurde aufgefordert, diesen Betrag binnen 14 Tagen zur Einzahlung zu bringen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die mit 7. Oktober 2018 datierte Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten.

Der angefochtene Beschluss wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 10. September 2018 eigenhändig zugestellt (Übernahmebestätigung zu ON 58). Die Frist von vier Wochen zur Einbringung der Beschwerde (§ 48 DSt) endete daher am 8. Oktober 2018.

Der Disziplinarbeschuldigte gab die Beschwerde am 10. Oktober 2018 gemeinsam mit weiteren, zu den gegen ihn geführten Disziplinarverfahren AZ D 57/13 ua sowie AZ D 159/14 eingebrachten Rechtsmitteln in einem Kuvert zur Post (Kuvert im Akt AZ D 57/13 mit Postaufgabestempel 10. Oktober 2018). Die Beschwerde ist somit verspätet.

Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war daher gemäß § 50 Abs 1 DSt iVm § 54 Abs 1 DSt ohne mündliche Verhandlung als verspätet zurückzuweisen.

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