Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christoph G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 43/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem am 26. März 2014 in Rechtskraft erwachsenen (ON 246), auch Schuld- und Freisprüche von sieben anderen Angeklagten enthaltenden Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 10. April 2012, GZ 6 Hv 43/12s-199, wurde Richard P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB aF und mehrerer Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB aF schuldig erkannt.
Am 20. März 2017 begehrte Richard P***** (erneut; vgl bereits ON 286 und 327) die nachträgliche Milderung der Strafe nach § 31a Abs 1 StGB und verwies dazu auf das – seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 320) angeschlossene, in einem Zivilverfahren eingeholte – Gutachten Dris. Gr*****, welchem zu entnehmen sei, dass die Verletzungen des Mag. R***** nicht als schwer (iSd § 84 Abs 1 StGB) zu beurteilen seien, weshalb die § 87 Abs 1 StGB subsumierte Tat im Versuchsstadium und der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB unberücksichtigt geblieben sei. Diesen Antrag wies der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz – unter Hinweis auf das ergänzende Gutachten des im gegenständlichen Verfahren bestellten Sachverständigen (ON 364) – mit Beschluss vom 19. Juni 2017 ab (ON 380).
Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Verurteilten Richard P***** gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 10. August 2017, AZ 10 Bs 222/17y (ON 384), nicht Folge.
Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich der am 15. Februar 2018 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte, eine Verletzung der „Art 6 MRK bzw Art 47 GRC“ behauptende Antrag des Richard P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO per analogiam.
Am 15. März 2018 fasste der Oberste Gerichtshof den Beschluss, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 23. Jänner 2017 zu 13 Os 49/16d gestellten Antrag auf Vorabentscheidung abzuwarten. In diesem Ersuchen war die Rechtsfrage gestellt worden, ob das Unionsrecht dahin auszulegen sei, dass es den Obersten Gerichtshof verpflichtet, über Antrag eines Betroffenen die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts hinsichtlich behaupteter Verletzung von Unionsrecht vorzunehmen, wenn das nationale Recht (§ 363a StPO) eine solche Überprüfung nur hinsichtlich behaupteter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle vorsieht. Eine solche Verpflichtung hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 24. Oktober 2018 verneint (EuGH 24. 10. 2018, C-234/17, XC ua).
Mit Entscheidung des verstärkten Senats vom 30. November 2018, 13 Os 49/16d, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens auch im erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO – dessen Wortlaut folgend – nur wegen einer Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle gestellt werden kann.
Der Erneuerungsantrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig, soweit er eine Verletzung des Art 47 GRC releviert.
Auch in Ansehung des auf eine Verletzung des Art 6 EMRK gestützten Vorbringens des Erneuerungswerbers war der Antrag schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und Abs 2 StPO), weil das Verfahren über eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB nicht in dessen Anwendungsbereich fällt. Die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (RIS Justiz RS0120049; vgl auch RS0105689).
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