JudikaturOGH

9Ob91/18z – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V***** regGenmbH, und 2. J***** S*****, beide vertreten durch Holter-Widfellner Rechtsanwälte GmbH in Grieskirchen, wegen Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2018, GZ 1 R 118/18y 13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. 12. 2018 zurückgewiesen. Eine Revisionsbeantwortung wurde dem Beklagten nicht freigestellt. Die erst am 21. 12. 2018 beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Revisionsbeantwortung der Beklagten ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (9 ObA 65/14w; RIS Justiz RS0043690 [T4]).

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