3Ob229/18z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Palais C***** GmbH, *****, vertreten durch Gabler Ortner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei E*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen „Titelergänzung gemäß § 10 EO“ aus Anlass der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2018, GZ 5 R 28/18a 21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018, GZ 3 Ob 229/18z, wies der erkennende Senat die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Obersten Gerichtshof eine von der Beklagten – ohne Freistellung – erstattete Revisionsbeantwortung bereits vor, wurde aber im genannten Beschluss übergangen. Daher ist die insoweit zu treffende Kostenentscheidung nunmehr wie aus dem Spruch ersichtlich zu ergänzen (§§ 423 iVm 430 ZPO).