JudikaturOGH

10ObS3/19t – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Bauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. November 2018, GZ 7 Rs 63/18p 38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entscheidend für die Frage der Verweisbarkeit des Klägers ist die aufgrund des medizinischen Leistungskalküls getroffene Feststellung, in welchem Umfang er im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist bzw welche Tätigkeiten er noch ausführen kann. Die von den Sachverständigen erhobene Diagnose bildet nur die Grundlage für das von ihnen zu erstellende Leistungskalkül, das wiederum die Basis für die gerichtlichen Feststellungen bildet. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des (zusammenfassenden medizinischen) Leistungskalküls (vgl RIS Justiz RS0084399; RS0084398). Dieses Leistungskalkül haben die Vorinstanzen festgestellt, sodass die vom Kläger behauptete sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt. Auf die vom Kläger gewünschte Feststellung einzelner Gesundheits-beeinträchtigungen, welche durch ein neurochirurgisches oder orthopädisches Sachverständigengutachten zu erheben gewesen wären, kommt es nicht an. Eine insofern allenfalls implizit behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz hat das Berufungsgericht bereits verneint, sodass dies in der Revision nicht neuerlich aufgegriffen werden kann (RIS Justiz RS0042963; RS0043061).

2. Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass der Kläger trotz seiner Leidenszustände zusammengefasst noch in der Lage ist, alle leichten und fallweise (10 %) mittelschweren Arbeiten über einen normalen Arbeitstag verteilt , unter Einhaltung der gesetzlichen Pausen, durchzuführen. Der Kläger, der keinen Berufsschutz genießt, ist in der Lage, die im einzelnen festgestellten leichten Hilfsarbeitertätigkeiten und einfachen Angestelltenberufe auszuüben, für die Arbeitsplätze im Bundesgebiet in ausreichender Anzahl vorhanden sind. Es trifft daher die Behauptung des Revisionswerbers, das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob der Kläger noch in der Lage sei, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben oder lediglich eine Teilzeitbeschäftigung, nicht zu. Ausgehend davon zeigt der Revisionswerber keine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts auf, wonach ein Versicherter, der in der Lage ist, eine Verweisungstätigkeit ohne jede Einschränkung inhaltlich oder zeitlicher Art auszuüben, auch in der Lage ist, ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen (RIS Justiz RS0084693).

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