JudikaturOGH

12Ns61/18v – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarstrafsache gegen *****, AZ D 61/11, D 70/11, D 156/11 (DV 28/12, DV 29/12, DV 30/12) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Buresch gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Buresch ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Dezember 2017, AZ D 61/11, D 70/11, D 156/11 (DV 28/12, DV 29/12, DV 30/12), nicht ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 26 Ds 12/18s über die im Spruch genannte Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** zu entscheiden.

Die Kanzleikollegin des Anwaltsrichters Dr. Buresch war in einem vom Disziplinarbeschuldigten als Klagevertreter geführten Verfahren (AZ ***** des Landesgerichts Wiener Neustadt) als (Gegen-)Vertreterin eines Nebenintervenienten tätig (vgl zuletzt 12 Ns 51/17x). Dieses Verfahren ist nunmehr seit rund einem Jahr rechtskräftig abgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist angesichts der oben erwähnten, nunmehr abgeschlossenen Vertretungstätigkeit der Kanzleikollegin des Anwaltsrichters nicht der Fall.

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