14Os133/18t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Schriftführerin Kolar im Verfahren zur Übergabe des Alexandr B***** zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland, AZ 314 HR 33/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die „Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit“ der betroffenen Person gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August und vom 25. September 2018, GZ 314 HR 33/18k-10 und 18, sowie des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018, AZ 22 Bs 275/18d, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Im Verfahren zur Übergabe des Alexandr B***** zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland wurde über den Betroffenen wegen des sich aus dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 27. Juni 2014, AZ 415 Js 40476/12, ergebenden Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 259 Abs 1, 260 Abs 1 Nr 1, 263 Abs 1 und Abs 3 Nr 1, 53 deutsches Strafgesetzbuch (Höchststrafdrohung bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August 2018 (ON 10) die Übergabehaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO iVm §§ 17, 18 EU-JZG (iVm § 29 ARHG) verhängt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde des Alexandr B***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 25. September 2018, AZ 22 Bs 247/18m, nicht Folge und setzte seinerseits die Übergabehaft aus den vom Erstgericht angenommenen Haftgründen bis zum 26. November 2018 fort.
Gleichfalls am 25. September 2018 erklärte die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach öffentlicher Übergabeverhandlung (ON 17) die Übergabe der betroffenen Person an die Bundesrepublik Deutschland zur Strafverfolgung wegen der im oben bezeichneten Europäischen Haftbefehl beschriebenen strafbaren Handlungen für zulässig. Das Oberlandesgericht Wien gab der dagegen gerichteten Beschwerde des Genannten mit Beschluss vom 20. November 2018, AZ 22 Bs 275/18d, nicht Folge.
Mit selbst verfasster – nicht von einem Verteidiger unterfertigter und direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter – Eingabe vom 21. November 2018 erhob Alexandr B***** – gestützt auf „§ 2 Abs 1 GRBG iVm Art 5 Abs 4 MRK“ – „Beschwerde wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit“ gegen die oben bezeichneten Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. August und vom 25. September 2018 sowie des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu.
Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit denen die Übergabehaft über Alexandr B***** verhängt (ON 10) und dessen Übergabe an die deutschen Behörden für zulässig erklärt (ON 18) worden war, sieht die Strafprozessordnung die – im vorliegenden Fall auch jeweils ergriffene – Beschwerde an das Oberlandesgericht vor (§ 87 Abs 1, § 89 Abs 3, § 174 Abs 3 Z 8 und Abs 4 StPO). Sie können daher schon deshalb nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde sein (RIS-Justiz RS0061031 [T2, T3]; vgl im Übrigen auch § 4 Abs 1 GRBG).
Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 20. November 2018, AZ 22 Bs 275/18d, befasst sich hinwieder ausschließlich mit der Zulässigkeit der Übergabe der betroffenen Person zur Strafverfolgung an die Bundesrepublik Deutschland, nicht aber mit der Übergabehaft, womit deren Bekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz gleichfalls nicht zulässig ist (§ 1 Abs 1 GRBG; RIS Justiz RS0116089; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 7).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher – ohne Durchführung eines
Verbesserungsverfahrens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG (RIS-Justiz RS0061469) und ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) – als unzulässig zurückzuweisen.
Bleibt anzumerken, dass eine Umdeutung der – ausschließlich das Recht auf Freiheit ansprechenden – Beschwerde in einen gegen die Zulässigerklärung der Übergabe nach Deutschland gerichteten Erneuerungsantrag nach § 363a StPO (RIS-Justiz RS0122228, RS0116089 [T3, T4]) nicht in Betracht kommt, weil Letzterer ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, das GRBG aber die Befugnis zur Anfechtung wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit abschließend regelt (RIS-Justiz RS0122737 [T16, T26], RS0123350 [T1]). Im Übrigen wäre der Mangel des Fehlens einer Verteidigerunterschrift (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO) im Erneuerungsverfahren, für das das Gesetz keine § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmungen vorsieht, einer Verbesserung nicht zugänglich (RIS-Justiz RS0122737 [T30]).