JudikaturOGH

11Ns70/18k – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2018 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Isa Z*****, AZ 183 BE 22/18w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung am 4. Juni 2018 (ON 12) hielt sich Isa Z***** im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien auf. Erst später verlegte er seinen Wohnsitz nach Graz (ON 13).

Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG war spruchgemäß zu entscheiden (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

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