8Ob165/18z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** P***** AG, *****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K***** GmbH, 2. K***** H***** GmbH, beide *****, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 210.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2018, GZ 5 R 123/18z 16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Verfahren gegen die erstbeklagte Partei ist gemäß § 7 Abs 1 IO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Ein Fortsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind nur die gegen die Zweitbeklagte erhobenen Ansprüche.
2. Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen zuständig (RIS Justiz RS0123663 [T2]). Die Frage, ob einer Partei der Beweis einer behaupteten Tatsache gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung dar und ist im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar (RIS Justiz RS0040286).
Soweit die Revisionsausführungen eine Verkennung der „Beweislast“ durch die Vorinstanzen monieren, weil trotz vermeintlich ausreichender Beweisergebnisse nur eine Negativfeststellung getroffen worden sei, verwechseln sie die Begriffe „Beweismaß“ und „Beweislast“.
Abgesehen davon ist der zweitbeklagten Partei eine Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen schon deswegen verwehrt, weil sie in ihrer Berufung nur eine Tatsachenrüge erhoben hat. Eine in zweiter Instanz unterbliebene Rechtsrüge kann im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (RIS Justiz RS0043573).