7Ob233/18t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Minderjährige S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382e EO (hier: Ablehnung), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 13 R 144/18v 12, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. April 2018, GZ 13 Nc 14/18m 4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Richterinnen des Landesgerichts Wiener Neustadt HR Mag. W*****, Mag. T***** und Mag. A***** zurück, die in einem ihn betreffenden Rechtsmittelverfahren tätig gewesen waren. Die vom Gegner der gefährdeten Partei geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags erweist sich damit als absolut unzulässig, weil § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS Justiz RS0046010).