JudikaturOGH

7Ob229/18d – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon. Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Minderjährige S***** B*****, geboren am ***** 2001, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach §§ 382e, 382g EO (hier: Ablehnung), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Oktober 2018, GZ 16 R 130/18g 21, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. August 2018, GZ 13 Nc 10/18y 16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies einen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Richterin des Landesgerichts Wiener Neustadt Mag. A***** zurück, die in mehreren ihn betreffenden Ablehnungs- und Rechtsmittelverfahren tätig gewesen war. Die vom Gegner der gefährdeten Partei geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei ist unzulässig.

§ 24 Abs 2 JN wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags erweist sich damit als absolut unzulässig, weil § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern darstellt und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RIS Justiz RS0046010).

Rückverweise