Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers DI Dr. N*, vertreten durch Mag. Volker Flick, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin mj M*, geboren am * 2004, *, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz, Graz, Kaiserfeldgasse 25), wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. August 2018, GZ 1 R 206/18y 27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 28. Mai 2018, GZ 134 Fam 7/17x 16, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 gegen den Antragsteller (ihren Vater) zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 19.701,95 EUR sA und des laufenden Unterhalts von 260 EUR monatlich ab 1. Jänner 2015 die Gehaltsexekution bewilligt.
Das Erstgericht wies den Oppositionsantrag des Antragstellers, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin im Umfang von 60 EUR monatlich für erloschen zu erklären, ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Den dagegen erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
1. Nach § 62 Abs 3 und 4 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (§ 63 Abs 3 AußStrG); mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
2. Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass der Streitwert einer auf den Ausspruch des (gänzlichen oder teilweisen) Erlöschens eines in Geld zu berichtigenden Unterhaltsanspruchs gerichteten Oppositionsklage (oder wie hier eines Oppositionsantrags) grundsätzlich nach § 58 Abs 1 JN (dreifache Jahresleistung; RIS Justiz RS0042366 ) unter Hinzurechnung des betriebenen Unterhaltsrückstands zu berechnen ist (vgl RIS Justiz RS0001624; siehe aber 3 Ob 148/12d = RIS Justiz RS0001624 [T6]), beträgt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (vgl dazu jüngst 3 Ob 104/18t; 3 Ob 47/14d mwN) , nur 2.160 EUR (36 x 60 EUR).
3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RIS Justiz RS0109623 [T10; T13]; jüngst 3 Ob 159/18f mwN). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T14]).
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