3Ob168/18d – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Land Niederösterreich, St. Pölten, Landhausplatz 1, vertreten durch Dr. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach A***** F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rössler Rechtsanwalts KG in Zwettl, wegen 59.073,45 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. Oktober 2018, AZ 3 Ob 168/18d, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung zu lauten hat:
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 4 .966,70 EUR (hierin enthalten 690,45 EUR USt und 824 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekurs- und Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit 26,14 EUR (hierin enthalten 4,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rechenfehler in der Kostenentscheidung (irrig „3.966,70 EUR“ statt richtig „4.966,70 EUR“) war gemäß § 419 Abs 1 iVm § 430 ZPO, § 78 Abs 1 EO zu berichtigen.