JudikaturOGH

9ObA91/18z – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. November 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Andreas Schlitzer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. ***** P*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen zuletzt 42.669,09 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2018, GZ 9 Ra 49/18v-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig fällt der Kläger in den zeitlichen Anwendungsbereich des verfahrensgegenständlichen Sozialplans. In persönlicher Hinsicht gilt der Sozialplan ua „für Mitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnisse in der Zeit zwischen … einvernehmlich auf Initiative der Bank aufgelöst wurden, sofern diese aus Gründen der Restrukturierung erfolgten“.

Die Vorinstanzen wiesen den darauf gestützten Abfertigungsanspruch des Klägers mangels einer entsprechenden Initiative der Bank ab. In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Entgegen den Revisionsausführungen ist die Auslegung jener Bestimmung des Sozialplans hier nicht weiter strittig (die als normativer Teil einer Betriebsvereinbarung nicht nach den Regeln über die Vertragsauslegung, sondern nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu erfolgen hätte, s RIS-Justiz RS0050963). Der Kläger richtet sich im Kern vielmehr dagegen, dass die Vorinstanzen aus dem festgestellten Sachverhalt den Schluss zogen, dass die Initiative für die Auflösung des Dienstverhältnisses bei ihm gelegen war. Diese Beurteilung kann nur nach den Umständen des jeweiligen Falls erfolgen und begründet daher, mit Ausnahme grober Fehlbeurteilung, keine revisible Rechtsfrage. Sie ist hier aber vertretbar gelöst worden und nicht weiter korrekturbedürftig, wenn man bedenkt, dass der Kläger nach den organisatorischen Veränderungen des Bereichs keinesfalls mehr in seiner bisherigen Abteilung weiterarbeiten wollte, sich unternehmensintern, jedoch ohne Erfolg wegbewarb, in dem maßgeblichen Gespräch als erster die Beendigungsmöglichkeiten ansprach und die Beklagte bis dahin (dislozierte Feststellung, Ersturteil S 10) keine Absicht hatte, das Dienstverhältnis aufzulösen. Der Standpunkt des Klägers, dass die Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Sozialplan nur dann nicht bestehen, wenn der Wunsch zur Dienstvertragsauflösung von ihm ausgegangen ist, trifft so nicht zu. Der bezughabende Teil des Sozialplans („auf Wunsch der MitarbeiterInnen“) wurde bereits im ersten Rechtsgang (ON 12) als einzelfallbezogene Regelung für namentlich genannte MitarbeiterInnen für rechtsunwirksam erklärt.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.

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